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Kartellrecht im Einkauf: Preisbildung zwischen Hersteller und Handel

Preisbildung zwischen Hersteller und Handel

 
I.
Rechtsrahmen
 
Nach § 1 GWB / Art. 101 AEUV ist es einem Lieferanten von Waren grundsätzlich verboten, seine Käufer in der Festsetzung ihrer Weiterverkaufspreise für diese Waren zu beschränken. Der Lieferant darf lediglich Höchstverkaufspreise festsetzen oder Preisempfehlungen aussprechen, sofern sich diese nicht infolge der Ausübung von Druck oder der Gewährung von Anreizen tatsächlich wie Fest- oder Mindestverkaufspreise auswirken.
 
Verstöße gegen diese Vorschriften können mit einer Geldbuße von bis zu 10% des weltweiten Konzern-Jahresumsatzes geahndet werden.
 
 
II.
Grundsätze BKartA
 
 
Das BKartA hat seine Position zu diesem Rechtsrahmen in einer vorläufigen Bewertung vom 13. April 2010 wie folgt konkretisiert:
 
1.        
Vertikalabsprachen (Lieferant – Handel)
 
a)
Zulässige Maßnahmen
 
Das bloße Überreichen einer Liste mit Empfehlungen für Wiederverkaufspreise durch einen Lieferanten an ein nachfragendes Handelsunternehmen ist zulässig. Der Lieferant darf bei Übergabe dieser Liste auch die Gründe für die Preisempfehlungen erläutern und grundsätzlich erklären, welche Strategie er im Hinblick auf die Positionierung und Vermarktung seiner Produkte verfolgt. Die Empfehlung muss aber rechtlich und tatsächlich unverbindlich bleiben. Sie darf in der Folge durch Einzel- bzw. Großhandelsunternehmen nur dann umgesetzt werden, wenn die Unternehmen dies aus einer autonomen Entscheidung heraus tun.
 
b)
Verbotene Maßnahmen
 
In der Regel unzulässig sind die schriftliche oder mündliche Abstimmung bzw. Festsetzung (z.B. in Jahresvereinbarungen) von Wiederverkaufspreisen oder (Aktions-) Preisuntergrenzen durch folgende Maßnahmen:
 
aa)
Die Festsetzung des Wiederverkaufspreises durch Vertragsbestimmungen oder abgestimmte Verhaltensweisen oder durch einseitige Druck- und Lockmittel. Eine vertikale Preisbindung kann aber auch auf indirektem Wege erfolgen (z.B. durch Abmachungen über Absatzspannen oder über Preisnachlässe, die auf ein vorgegebenes Preisniveau höchstens gewährt werden dürfen).
 
bb)
Die Unterstützung von Werbemaßnahmen des Handels durch produktbezogene Vergütungen oder Pauschalrabatte seitens des Lieferanten, wenn hierbei von einem der beiden Vertragspartner konkrete Aktionspreise verlangt werden.
 
cc)
Vereinbarungen oder Abstimmungen zwischen Herstellern und Handelsunternehmen über eine Spannenneutralität bzw. Verbesserung der Spannen bei Erhöhung der Herstellerabgabepreise mit gleichzeitiger Erhöhung der Wiederverkaufspreise (gleitende Preisbindung).
 
dd)
Die Benennung von verbindlichen Wiederverkaufspreisen oder Wiederverkaufspreisuntergrenzen durch den Lieferanten in Bestellvordrucken, Ordervordrucken oder sonstigen Dokumenten und deren unveränderte Verwendung durch das Handelsunternehmen im Zusammenhang mit Beschaffungsvorgängen.
 
c)
Problematische Maßnahmen
 
Nachfolgende Maßnahmen sind nicht immer verboten, können aber ein Indiz für eine unzulässige Verhaltensweise sein. Jedenfalls zu unterlassen sind sie, wenn sie verbotene Maßnahmen verstärken und unterstützen oder deren Durchsetzung dienen. Gleiches gilt, wenn sie – einzeln oder in einer Bündelung – eine verbotene Abstimmung / Drohung / Vorteilsgewährung bezwecken oder bewirken:
 
aa)
Die Thematisierung des Wiederverkaufspreises oder einer maximal möglichen Unterschreitung einer UVP oder eines sonstigen empfohlenen Wiederverkaufspreises oder Aktionspreises. Hierunter sind das Ansprechen oder die Abgabe von Hinweisen zu verstehen, soweit diese über die Erläuterung der Gründe für die erstmalige Übermittlung von unverbindlichen Preisempfehlungen und die grundsätzliche Erklärung der Strategie im Hinblick auf die Positionierung und Vermarktung der Produkte hinausgehen.
 
bb)
Die Beteiligung oder Mitwirkung von Handelsunternehmen an der systematischen Beobachtung der Wiederverkaufspreise durch Lieferanten oder an Maßnahmen, die als Überwachung verstanden werden könnten. Direkte oder indirekte Maßnahmen zur Preissetzung sind noch wirksamer, wenn sie mit Maßnahmen zur Preisüberwachung kombiniert werden, wie zum Beispiel dem Inaussichtstellen oder Gewähren von Nachteilen oder Vorteilen für die Übermittlung von produktbezogenen Mengen- und Umsatzdaten des Groß- oder Einzelhändlers an den Lieferanten (Preisüberwachungssystem).
 
cc)
Die Zusammenstellung/Erarbeitung oder das Einfordern von Preisspiegeln bzw. Kassenbonsammlungen oder sonstiger wettbewerblich sensibler Informationen zum Zwecke der Übermittlung an Unternehmen der Marktgegenseite.
 
dd)
Die Bereitstellung von Kalkulationshilfen oder von Anleitungen zur Verkaufspreisberechnung durch Hersteller an Groß- oder Einzelhandelsunternehmen.
 
ee)
Im Rahmen einer Gesamtschau können auch Aufdrucke der UVP oder Aufkleber mit der UVP auf Produkten des Herstellers bzw. die Verwendung von Verkaufshilfen des Herstellers mit vorgefertigten Preisangaben oder UVP bedenklich sein.
 
ff)
Aufdruck von Wiederverkaufspreisen auf Packungen oder Materialien, die zum Ausweis des Preises im Geschäft bestimmt sind, oder deren Angabe in Werbemaßnahmen des Herstellers ohne den Hinweis „Unverbindliche Preisempfehlung“.
 
2.
Horizontalabsprachen (Lieferant – Mehrere Händler)
 
Eine verbotene Abstimmung kann auch bei Vorliegen eines Dreiecksverhältnisses zwischen Lieferanten und Groß-/Einzelhändlern der Fall sein („Hub & Spoke“), wenn die Kommunikation der Handelsunternehmen über den Lieferanten (mittelbar) eine horizontale Abstimmung über Preise oder andere Wettbewerbsparameter zwischen den Handelsunternehmen bezweckt oder bewirkt
 
a)
Verbotene Maßnahmen
 
In der Regel unzulässig sind die folgenden Maßnahmen:
 
aa)
Die teilweise oder vollständige Offenlegung der Konditionen bzw. Verträge, die ein Lieferant mit einem konkurrierenden Handelsunternehmen vereinbart hat.
 
bb)
Meistbegünstigungsklauseln oder vergleichbare mündliche oder schriftliche Übereinkünfte, die auf ein einheitliches Preisniveau im Groß- bzw. Einzelhandel abzielen.
 
cc)
Die Übermittlung von preisbezogenen Informationen, die der Lieferant aus seinem Vertragsverhältnis mit einem Händler gewonnen hat, an andere Händler auf deren Veranlassung hin. Hierunter kann z.B. die Vorabinformation über den Zeitpunkt und die Höhe der Wiederverkaufspreisveränderung eines Händlers durch den Lieferanten an andere Händler fallen.
 
dd)
Handelsunternehmen dürfen nicht mit ihren Lieferanten das Sortiment, die Verkaufsstrategie oder die Werbung abstimmen, soweit dies dem Zweck der mittelbaren oder unmittelbaren Abstimmung solcher Maßnahmen mit anderen Handelsunternehmen dient. Dies gilt auch für die zeitliche Abstimmung von Aktionen zwischen Handelsunternehmen und Lieferanten, wenn sie dem o.g. Zweck dient.
 
ee)
Das Inaussichtstellen oder Gewähren von Nachteilen oder Vorteilen, mit denen die Einhaltung eines empfohlenen Wiederverkaufspreises oder einer Verkaufspreisuntergrenze an die Einhaltung dieses empfohlenen Wiederverkaufspreises oder einer Verkaufspreisuntergrenze durch Dritte geknüpft wird. Hierunter fallen z.B. die Forderung von Schadensersatz und Ausgleichsbeträgen, Rechnungskürzungen sowie Margengarantien für das Handelsunternehmen, wenn die von einem Lieferanten empfohlenen Wiederverkaufspreise bei anderen Handelsunternehmen im Markt nicht umgesetzt werden.
 
b)
Problematische Maßnahmen
 
Nachfolgende Maßnahmen sind nicht immer verboten, können aber in einem entsprechenden Kontext ein Indiz für eine unzulässige Verhaltensweise bzw. deren Bestandteil sein. Jedenfalls zu unterlassen sind sie, wenn sie verbotene Maßnahmen verstärken und unterstützen oder deren Durchsetzung dienen. Gleiches gilt, wenn sie – einzeln oder in einer Bündelung – eine verbotene Abstimmung / Drohung / Vorteilsgewährung bezwecken oder bewirken:
 
aa)
Der Austausch oder die Beschwerde über am Markt beobachtete Wiederverkaufspreise von Wettbewerbern gegenüber dem Lieferanten.
 
bb)
Die Beteiligung von Handelsunternehmen an der Überwachung der Wiederverkaufspreise durch Lieferanten sowie umgekehrt die Beteiligung von Lieferanten an Maßnahmen der Überwachung der Verkaufspreise durch Handelsunternehmen.
 
Hierunter fallen zum einen Maßnahmen, mit denen Handelsunternehmen verpflichtet werden sollen, dem Lieferanten solche Handelsunternehmen zu melden, die vom empfohlenen Wiederverkaufspreis oder von Verkaufspreisuntergrenzen des Lieferanten abweichen, oder die Gewährung von Anreizen, wie z.B. Ausgleichszahlungen, dafür.
 
Zum anderen sind Maßnahmen gemeint, mit denen Lieferanten verpflichtet werden sollen, den nachfragenden Groß- oder Einzelhandelsunternehmen solche Handelsunternehmen zu melden, die vom empfohlenen Wiederverkaufspreis oder von Verkaufspreisuntergrenzen des Lieferanten abweichen, oder die Gewährung von Anreizen, wie z.B. Ausgleichszahlungen, dafür.
 
 
 
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