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Satzung
Der Satzung des BME e.V. (2002)
Entsprechend den Ergebnissen der außerordentlichen Mitgliederversammlung 25.01.02
Der BME ist nach dem letzten Freistellungsbescheid des Finanzamtes Frankfurt/Main-III vom 5.11.1998, Steuer-Nr. 045 250 666 73, wegen Förderung der Berufsbildung nach § 17 Steueranpassungsgesetz vom 16.10.1943 in Verbindung mit der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953, ab 1.1.1977 nach den Bestimmungen der §§ 51ff. Abgabenordnung, als gemeinnützige Körperschaft anerkannt.
Der Satzungszweck ist nach Anlage 7 Nr. 5 der Einkommenssteuer-Richtlinien besonders förderungswürdig und daher spendenbegünstigt.
Die Satzung ist am 20. November 1954 errichtet und zuletzt durch die Beschlüsse der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 25.01.2002 geändert worden.
Der Sitz ist Frankfurt/Main und am 24.04.02 unter Nr. VR 6654 in das Vereinsregister eingetrag
Satzung
A) Name, Sitz, Geschäftsjahr, Zweck
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
a) Der Verband führt den Namen “Bundesverband Materialwirtschaft, Einkauf und Logistik e.V.”, abgekürzt “BME”.
b) Der BME ist ein eingetragener Verein.
c) Der BME hat seinen Sitz in Frankfurt/Main.
d) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Verbandes
1. Aus der Erkenntnis der Aufgaben und der Verantwortung der Materialwirtschaft, des Einkaufs und der Logistik für Unternehmen und Volkswirtschaft verfolgt der BME folgende Zwecke:
a) die Wissenschaft, die Aus- und Weiterbildung und den lebendigen Erfahrungsaustausch auf allen Gebieten der Materialwirtschaft, des Einkaufs und der Logistik zu fördern,
b) die Mitglieder beruflich zu qualifizieren, ihre Leistungsfähigkeit zu heben und ihnen ausgeprägte Berufsbilder zu vermitteln,
c) die Mitgestaltung wirtschaftlicher Prozesse und Entwicklungen.
Dementsprechend nimmt der Verband nachfolgende Aufgaben wahr:
- Förderung der Materialwirtschaft, des Einkaufs und der Logistik in Wirtschaft und Öffentlichkeit,
- verantwortungsbewusstes Handeln aller in Materialwirtschaft, Einkauf und Logistik Tätigen fördern,
- Intensivierung des Dialogs mit Politik und Interessenverbänden.
Sämtliche den Zweck des BME fördernde Maßnahmen sind zulässig.
2. Der BME verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Verbandes.
B) Mitgliedschaft
Der Verband hat persönliche und körperschaftliche Mitglieder. Persönliches Mitglied kann jeder nach § 4 dieser Satzung werden. Körperschaftliche Mitglieder können Firmen, Verbände, öffentliche Einrichtungen, Behörden und juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts werden, die den Zweck des Verbandes fördern.
§ 3 Mitglieder
Es gibt:
1. persönliche Mitglieder
2. Firmenmitglieder
3. sonstige Mitglieder
a) fördernde Mitglieder
b) Ehrenmitglieder
c) Kammern
d) Verbände
e) Universitäten und Hochschulen, sowie weitere Institutionen
§ 4 Persönliche Mitglieder
Persönliche Mitglieder können werden:
volljährige Personen, die den Ideen und Zielsetzungen des Verbandes nahe stehen.
§ 5 Firmenmitglieder
Firmenmitglieder können werden:
alle Unternehmen des Privat- und des öffentlichen Rechts, juristische Personen des Privat- und des öffentlichen Rechts, Behörden sowie öffentliche Einrichtungen, die den Ideen und Zielsetzungen des Verbandes nahe stehen.
Firmenmitglieder werden durch „wahrnehmende Personen“ vertreten, die von der Mitgliedsfirma namentlich zu benennen sind.
§ 6 Sonstige Mitglieder
Unter sonstigen Mitgliedern werden alle übrigen Mitgliedsformen geregelt.
Fördernde Mitglieder
Personen, Unternehmen oder Institutionen, die regelmäßig besondere Unterstützungsleistungen für den BME erbringen.
Ehrenmitglieder
Personen, die sich um die wirtschaftswissenschaftliche Lehre und um die Förderung der Zwecke des Verbandes verdient gemacht haben.
Vorschlagsberechtigt sind der Bundesvorstand, die Gliederungen und die Delegiertenversammlung.
Kammern
Kammern, wenn sie dem BME Unterstützungsleistungen zur Verfügung stellen.
Verbände
Verbände, die sich dem Zweck und den Zielen des BME nachhaltig verpflichtet fühlen.
Universitäten und Hochschulen, sowie weitere Institutionen
Solche, die sich dem Zweck und den Zielen des BME nachhaltig verpflichtet fühlen.
§ 7 Aufnahme
1. Aufnahmeanträge sind schriftlich an den BME zu richten.
2. Über die Aufnahme, die Art und eine etwaige Änderung der Mitgliedschaft von Mitgliedern nach § 3, Pkt. 1 bis 3 dieser Satzung entscheidet der Bundesvorstand mit einfacher Mehrheit, über die Ernennung zum Ehrenmitglied mit 2/3-Mehrheit. Seine Entscheidung bedarf einer Begründung und kann nur durch eine 2/3-Mehrheit der Delegiertenversammlung aufgehoben werden.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen. Sie haben Anspruch auf die aktuellen Informationen des Verbandes.
- Persönliche Mitglieder haben bei Abstimmungen in den Mitglieder-versammlungen (außerordentliche Mitgliederversammlung, Mitglieder-versammlungen in den Gliederungen) je eine Stimme, Firmenmitglieder i.S. § 5 entsprechend der Anzahl der benannten wahrnehmenden Personen. Für die Ausübung des Stimmrechts ist die Vorlage des Stimmausweises erforderlich.
- Die Mitglieder setzen sich für die Zwecke des Verbandes ein und wirken im Rahmen ihrer Möglichkeiten an der Verbandsarbeit mit.
- 4. Die Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, der jeweils zum 01.01. fällig ist. Details sind in der Beitragsordnung des BME geregelt.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod bzw. bei Firmen-
mitgliedern durch Insolvenz oder Auflösung.
2. Der Austritt aus dem Verband ist nur zum Ende des Kalenderjahres zulässig und muss durch
eingeschriebenen Brief unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist der Bundesge-
schäftsstelle mitgeteilt werden.
3. Der Ausschluss kann vom Bundesvorstand beschlossen werden:
a) wegen groben Verstoßes gegen die Satzung,
b) wenn ein Mitglied das Ansehen des Verbandes schwer schädigt, das Einvernehmen innerhalb
des Verbandes gefährdet oder sich unehrenhafte Handlungen zuschulden kommen lässt,
c) wegen Nichtzahlung des Beitrages.
Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied Einspruch an den Delegiertenausschuss zu; dieser
entscheidet endgültig.
Bis zu dessen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
4. Mit dem Ausschluss erlöschen alle Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft.
C) Struktur des Verbandes
1. die Organe des Verbandes, siehe § 10,
2. die Geschäftsführung des Verbandes, mit der ihr zugeordneten
Bundesgeschäftsstelle, siehe § 14,
3. die rechtlich unselbständigen Gliederungen des Verbandes, siehe § 15.
§ 10 Organe des BME
Organe des BME sind:
1. die außerordentliche Mitgliederversammlung,
2. die Delegiertenversammlung,
3. der Bundesvorstand.
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorsitzenden des Bundesvorstandes
einberufen werden, wenn
- dies von
a) einem Zehntel der Mitglieder oder
b) von zwei Dritteln des Bundesvorstandes oder
c) von zwei Dritteln der Delegiertenversammlung
unter der Angabe von Gründen gefordert wird;
- eine Auflösung des Verbandes nach § 17 dieser Satzung
beabsichtigt ist.
2. Zur außerordentlichen Mitgliederversammlung sind die Mitglieder unter Mitteilung der
Tagesordnung und von Ort und Zeit der Versammlung schriftlich einzuladen. Zwischen dem
Tage der Absendung der Einladung und dem Tage der außerordentlichen Mitgliederver-
sammlung müssen mindestens 4 Wochen liegen.
3. Mit Ausnahme der in dieser Satzung oder im Gesetz normierten Mehrheitsvorgabe beschließt
die außerordentliche Mitgliederversammlung durch Zuruf mit einfacher Mehrheit der
anwesenden und vertretenen Mitglieder, sofern nicht die Mehrheit der anwesenden und ver-
tretenen Mitglieder eine schriftliche und geheime Stimmabgabe verlangt.
§ 12 Delegiertenversammlung
1. Die Delegiertenversammlung übernimmt die Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversamm-
lung des Verbandes als oberstes Organ des BME. Ihre Beratungen sind nicht öffentlich.
Die Delegiertenversammlung ist für sämtliche Angelegenheiten zuständig, es sei denn, dass
das Gesetz oder diese Satzung die Zuständigkeit eines anderen Organs begründet.
Insbesondere beschließt die Delegiertenversammlung über:
a) die Genehmigung des vom Bundesvorstand jährlich vorzulegenden
Geschäfts- und Finanzberichtes,
b) den vom Bundesvorstand vorzulegenden Haushaltsplan des Folgejahres,
c) die Entlastung des Bundesvorstandes,
d) die Wahl des Bundesvorstandes,
e) die Wahl der Kassenprüfer,
f) die Bestellung eines Abschlussprüfers,
g) Satzungsänderungen, einschließlich Änderungen des Verbandszweckes,
h) die vom Bundesvorstand auszuarbeitenden Geschäftsordnungen für
- den Bundesvorstand,
- die Geschäftsführung,
- die Gliederungen,
- die Delegiertenversammlung/ -ausschuss,
- die Verfahrensweise bei Aufwanderstattungen,
- die Festlegungen zu der Verfügungsberechtigung über das
Vermögen des Verbandes,
- sowie die Beitragsordnung,
i) die Berufung und Abberufung von Geschäftsführern des Verbandes,
j) Gründung, Erwerb und Veräußerung von Tochtergesellschaften,
k) sonstige in dieser Satzung zugewiesene Aufgaben.
2. Weiterhin berät die Delegiertenversammlung den Bundesvorstand in wichtigen Fragen und
unterstützt ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
3. Die Delegiertenversammlung setzt sich aus stimmberechtigten Delegierten
der Gliederungen und den Mitgliedern des Bundesvorstandes zusammen, dabei darf der
Anteil der Vorstandsmitglieder 25 % nicht überschreiten.
4. Die Mitglieder üben ihre Rechte, insbesondere ihr Stimmrecht, durch ihre gewählten
Delegierten aus. Die Wahl der Delegierten wird wie folgt durchgeführt:
Die Gliederungen wählen ihren Gliederungsvorstand, aus dessen Mitte der Gliederungs-
vorstand mittels Personenwahl, entsprechend des Delegiertenschlüssels, ein oder mehrere
Delegierte und deren Ersatzdelegierte für die Delegiertenversammlung wählt.
5. Die Zahl der Delegierten einer Gliederung wird in Abhängigkeit von der Zahl der
stimmberechtigten Mitglieder der Gliederung bestimmt.
Als Schlüssel gilt
– 99 Mitglieder 1 Delegierter
100 – 199 Mitglieder 2 Delegierte
200 – 299 Mitglieder 3 Delegierte
300 – 399 Mitglieder 4 Delegierte usw.
6. Die Delegierten werden für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Vergrößert oder
verkleinert sich die Mitgliederzahl in der Gliederung (Stichtag 01.01. des laufenden Jahres)
mit Auswirkung auf den vorgegebenen Schlüssel in der Amtszeit des bzw. der gewählten
Delegierten der betroffenen Gliederung, so hat der betreffende Gliederungsvorstand einen
weiteren Delegierten zu wählen bzw. einen Delegierten aus der Delegiertenversammlung
abzuziehen.
7. Die Delegiertenversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter
für eine Amtszeit von jeweils vier Jahren.
8. Zur Sicherstellung der operativen Handlungsfähigkeit der Delegiertenversammlung zwischen
ihren Sitzungen, wird ein Delegiertenausschuss durch die Delegiertenversammlung für einen
Zeitraum von vier Jahren gewählt.
Er besteht aus dem Vorsitzenden der Delegiertenversammlung, seinem Stellvertreter und
mindestens drei weiteren Mitgliedern der Delegiertenversammlung. Jedes Mitglied des
Delegiertenausschusses ist gleichberechtigt und besitzt in diesem Gremium eine Stimme. Der
Delegiertenausschuss hat das Recht, sich über die Tätigkeit des Bundesvorstandes zu informieren
und kann vom Bundesvorstand unbeschränkt Auskünfte verlangen und Prüfungen durchführen.
Beschlüsse sind zu protokollieren.
9. Die Delegiertenversammlung tritt in der Regel zweimal jährlich zusammen. Sie wird durch den
Vorsitzenden bzw. seinen Stellvertreter einberufen. Die Beratungen sind nicht öffentlich. Es
können jedoch Gäste durch den Vorsitzenden zugelassen werden. Der Vorsitzende bzw. sein
Stellvertreter leitet die Delegiertenversammlung.
Die Einladung, einschließlich der Tagesordnung, ist mindestens 4 Wochen vorher an die
Delegierten zu versenden.
10. Mit Ausnahme der in dieser Satzung normierten besonderen Mehrheitsvorgaben bei Beschlussfassungen,
werden Beschlüsse der Delegiertenversammlung in der Regel mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst.
Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.
11. Vorgesehene Satzungsänderungen, einschließlich Änderungen des Verbandszweckes, müssen im
Wortlaut, einschließlich Begründung und mindestens 6 Wochen vorher, den Delegierten mit der
Einladung und der Tagesordnung mitgeteilt werden. Satzungsänderungen und Änderungen des
Verbandszweckes bedürfen einer Stimmenmehrheit von ¾ der in der Delegiertenversammlungssitzung anwesenden Delegierten.
12. Die Delegiertenversammlung kann nicht durch eigenen Beschluss die außerordentliche
Mitgliederversammlung auflösen.
13. Weiteres regelt die Geschäftsordnung Delegiertenversammlung, die mit
2/3-Mehrheit der anwesenden und vertretenen Stimmen durch die Delegiertenversammlung
zu beschließen ist.
§ 13 Bundesvorstand
1. Der Bundesvorstand ist verantwortlich für:
a) Planung, Durchführung und Überwachung der Aufgaben, die den Zielen des Verbandes
entsprechen,
b) die Unterrichtung der Delegiertenversammlung über alle wichtigen Angelegenheiten des
Verbandes und seiner Töchter,
c) die Ausführung der Beschlüsse der außerordentlichen Mitgliederversammlung bzw.
der Delegiertenversammlung,
d) die satzungsgemäße Verwendung der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel,
e) die jährliche Vorlage des Geschäfts- und Finanzberichtes an die Delegiertenversammlung,
f ) die jährliche Vorlage des Haushaltsplanes für das Folgejahr an die Delegiertenversammlung.
2. Der Bundesvorstand hat mindestens 10 Mitglieder. Der Sprecher der Geschäftsführung nimmt
stimmberechtigt an den Sitzungen des Bundesvorstandes teil, soweit er als Person nicht
betroffen ist.
3. Beschlüsse des Vorstandes werden, mit Ausnahme der in dieser Satzung normierten
besonderen Mehrheitsvorgaben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst.
Die Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und Protokollführer
zu unterzeichnen.
4. Die Delegiertenversammlung wählt den Bundesvorstand für eine Amtszeit von 4 Jahren.
5. In der ersten Bundesvorstandssitzung nach der Wahl, die innerhalb von 4 Wochen stattzufinden
hat, legt der Bundesvorstand die Anzahl der Stellvertreter des Vorsitzenden fest und wählt dann
aus seiner Mitte den Vorsitzenden des Bundesvorstandes und einen oder mehrere Stellvertreter.
Der Vorsitzende des Bundesvorstandes und sein/-e Stellvertreter vertreten den Verband gerichtlich
und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB (jeweils einzelvertretungsberechtigt).
6. Die Amtszeit des Bundesvorstandes kann vorzeitig durch Rücktritt oder durch Abberufung in einer
Delegiertenversammlungssitzung mit ¾-Mehrheit der anwesenden und vertretenen Delegierten
enden.
7. Für Mitglieder des Bundesvorstandes, die vor Ablauf ihrer Amtszeit aus dem Bundesvorstand
ausscheiden, werden von der Delegiertenversammlung auf Vorschlag der verbleibenden Bundes-
vorstandsmitglieder für die Zeit bis zur nächsten Bundesvorstandswahl kommissarische Bundes-
vorstandsmitglieder berufen.
8. Bei Rücktritt des gesamten Bundesvorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit wird durch den
Delegiertenausschuss ein kommissarischer Bundesvorstand berufen.
Der kommissarische Bundesvorstand hat die Pflicht, innerhalb von drei Monaten, gerechnet
vom Rücktritt des alten Bundesvorstandes an, eine außerordentliche Delegiertenversammlungs-
sitzung mit einer Frist von mindestens 4 Wochen einzuberufen, die eine Neuwahl vornimmt.
Zwischen Rücktritt des alten und Wahl des neuen Bundesvorstandes nimmt der kommissarische
Bundesvorstand die Aufgaben des Bundesvorstandes wahr.
9. Der Bundesvorstand hat folgende Regelungen zu erarbeiten:
a) die Geschäftsordnung Gliederungen,
b) die Geschäftsordnung Geschäftsführung,
c) die Geschäftsordnung Delegiertenversammlung/-ausschuss,
d) die Geschäftsordnung Bundesvorstand,
e) die Beitragsordnung,
f ) die Verfahrensweise der Aufwandserstattung für Funktionsträger des Verbandes,
g) die Festlegungen zu der Verfügungsberechtigung über das Vermögen des Verbandes.
Diese sind der Delegiertenversammlung zur Bestätigung vorzulegen.
10. Weiteres regelt die Geschäftsordnung Bundesvorstand, die durch die Delegiertenversammlung zu bestätigen ist.
§ 14 Bundesgeschäftsführung/ Bundesgeschäftsstelle
1. Aufgabe der Geschäftsführung des Verbandes ist es, entsprechend dieser Satzung, die
von dem Bundesvorstand getroffenen Entscheidungen umzusetzen.
2. Der Bundesvorstand bestellt einen oder mehrere Geschäftsführer, die durch die Delegierten-
versammlung zu bestätigen sind. Die Mitglieder der Geschäftsführung haben hinsichtlich der
ihnen durch den Bundesvorstand zugewiesenen Aufgaben Vertretungsmacht i.S. § 30 BGB.
3. Die Geschäftsführung des BME wird durch eine Bundesgeschäftsstelle unterstützt.
4. Weiteres regelt die Geschäftsordnung Geschäftsführung, die durch die Delegiertenversammlung
zu bestätigen ist.
§ 15 Rechtlich unselbständige Gliederungen
1. Es werden zwei Arten von Gliederungen unterschieden
a) Regionen, geographisch orientierte Gliederungen,
b) Sektionen, fachlich orientierte Gliederungen, die im Unterschied zu den Regionen
bundesweit tätig sind.
2. Die Mitglieder des Verbandes werden geographischen Regionen oder fachlichen Sektionen
zugeordnet. Diese sind rechtlich unselbständige Organisationseinheiten von Mitgliedern der
jeweils definierten Gliederung.
3. Aufgabe der Gliederungen ist es, orientiert an den örtlichen bzw. fachlichen Anforderungen, die
in dieser Satzung festgelegten Zwecke des Verbandes durch geeignete Maßnahmen zu
verwirklichen.
4. Die Mitglieder der Gliederung wählen ihren Gliederungsvorstand für einen Zeitraum von vier
Jahren. Der Gliederungsvorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, dessen Stellvertreter
sowie die oder den Delegierten, einschließlich deren Vertreter, für die Delegiertenversammlung.
5. Weiteres regelt die Geschäftsordnung Gliederungen, die durch die
Delegiertenversammlung zu bestätigen ist.
D) Fusion oder Auflösung des Verbandes
§ 16 Fusion des BME
1. Der BME kann, nach Beschluss der Delegiertenversammlung, Fusionen mit anderen gemein-
nützigen Vereinen eingehen, wenn seine inhaltlichen Ziele fortgeführt bzw. weiterentwickelt
werden und die Gemeinnützigkeit bestehen bleibt. Der Beschluss der Delegiertenversammlung
bedarf einer ¾ Mehrheit.
§ 17 Auflösung des BME und Vermögensverfügung
1. Der BME kann aufgelöst werden, wenn eine außerordentliche Mitgliederversammlung diesen
Beschluss fassen sollte. Dazu ist die Zustimmung einer ¾-Mehrheit aller anwesenden Stimmen
notwendig.
2. Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen
zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Details sind durch Beschluss der letzten
außerordentlichen Mitgliederversammlung festzulegen.
Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des
Finanzamtes ausgeführt werden.
E) Sonstiges
Der Vorstand wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen an der Satzung vorzunehmen, sofern solche
Änderungen vom Vereinsregister verlangt werden.






