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Seltene Erden: China beschränkt den Abbau
Die Zeitung China Daily berichtet von neuen regulatorischen Maßnahmen im Zusammenhang mit Seltenen Erden in China. China scheint nun zu versuchen, den Wettbewerb mit diesen Rohstoffen zu beschränken, in dem es eine Vielzahl kleiner Förderer auf verschiedenen Wegen vom Markt verdrängt. Wieder beruft sich China darauf, diese Maßnahmen zum Schutze der Umwelt, zum Erhalt natürlicher Ressourcen und für nachhaltige Entwicklung zu erlassen. Die dahinter liegende Strategie scheint jedoch eher auf eine Verringerung von Abbaumengen bei gleichzeitiger Preissteigerung zu zielen. Zuletzt hatten chinesische Exportbeschränkungen weltweit für Aufsehen gesorgt und zu einem WTO-Verfahren der westlichen Staaten gegen China geführt.
Im BME-Interview mit BME-Rechtsanwalt Sebastian Schröder erläutern Rechtsanwältin Bärbel Sachs und Rechtsanwalt Fabian Badtke (Noerr LLP, Berlin) aktuelle Hintergründe.
Sachs/Badtke: China Daily berichtet von drei verschiedenen Maßnahmen. Danach erließ China erstens eine Regelung, nach der alle Förderer von Seltenen Erden eine jährliche Mindestfördermenge erreichen müssen. Hierdurch werden kleinere Minen vom Abbau ausgeschlossen und somit die Gesamtproduktion erheblich gedrosselt. Zweitens haben die zehn größten Unternehmen eine Handelsplattform geschaffen, über die die Rohstoffe nun gehandelt werden sollen. Ziel dieser Maßnahme: mehr Einfluss auf Preise. Drittens wurde erst vor kurzem ein Vorschlag an das chinesische Kabinett eingebracht, nach dem die größten zehn Produzenten Seltener Erden eine „Mega-Corporation“ bilden.
Sachs/Badtke: In dem bisher abgeschlossenen WTO-Verfahren wurde China verpflichtet, sein System der Exportquoten und -zölle in Übereinstimmung mit WTO-Recht zu bringen. Der Einwand Chinas, die Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der knappen Ressourcen zu treffen, wurde von der WTO zurückgewiesen. Auch die neuen regulatorischen Maßnahmen führen natürlich dazu, dass der ExportSeltener Erden abnimmt und gleichzeitig die Preise steigen. Letztlich umgehen die Maßnahmen damit die WTO-Entscheidung. Nicht jede Umgehung ist aber rechtlich angreifbar.
Sachs/Badtke: Das WTO-Recht regelt in erster Linie den internationalen Handel. Es verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht pauschal, einen fairen Wettbewerb im eigenen Land durchzusetzen. Es gibt kein Abkommen über Kartellrecht. Aus diesem Grund verhindert es das WTO-Recht nicht, kleinere Marktteilnehmer vom Markt zu verdrängen oder Kartelle zu fördern.
Sachs/Badtke: In der Tat verlangt das GATT, dass die WTO-Staaten keine mengenmäßigen Ausfuhrbeschränkungen erlassen oder beibehalten dürfen. Dieses Verbot wird weit ausgelegt und verbietet alle Maßnahmen, die zu einer Reduzierung des Handelsflusses führen, also auch de facto Beschränkungen des Exportes. Vorliegend beschränkt China jedoch nicht die Exportmöglichkeiten seiner Unternehmen, sondern bereits den innerchinesischen Wettbewerb beim Abbau der Rohstoffe. Bisher gibt es keine Entscheidung des Streitschlichtungsorgans, das so weit ginge, Abbau- oder Wettbewerbsbeschränkungen über den Hebel des Verbotes von mengenmäßigen Ausfuhrbeschränkungen zu unterbinden.
Sachs/Badtke: Es bestehen nur sehr wenige Möglichkeiten für die Staatengemeinschaft und die hier ansässigen Unternehmen, gegen die Wettbewerbsbeschränkungen rechtlich vorzugehen. Wie oben geschildert halten wir ein Vorgehen über das WTO-Recht für wenig erfolgversprechend. Zu denken wäre jedoch an das deutsche bzw. europäische Kartell- und Fusionskontrollrecht. Mögliche Absprachen der chinesischen Unternehmen im Rahmen der Handelsplattform, etwa bezüglich der Fördermenge oder der Preise, haben, hätten auch Auswirkungen auf den Import der Seltenen Erden in Deutschland und Europa. Deshalb wäre auch das deutsche bzw. europäischen Kartellrecht dem Grunde nach anwendbar. Für eine Durchsetzung des Kartellverbots wäre man aber auf eine Zusammenarbeit mit den chinesischen Behörden, insbesondere mit der chinesischen Kartellbehörde angewiesen. Dies erscheint unrealistisch, da die Behörden sich bislang schützend vor die großen Produzenten stellten. Gleiches gilt mit Blick auf die Fusionskontrolle. So ist denkbar, dass die Gründung einer Mega-Corporation fusionsrechtliche Anmeldepflichten bei den Kartellbehörden in Bonn bzw. Brüssel auslöst. Je nachdem, ob und in welchem Umfang die beteiligten Unternehmen der Mega-Corporation bereits Umsätze in Deutschland und im europäischen Binnenmarkt erzielen, müsste die Gründung der Mega-Corporation auch beim Bundeskartellamt oder der Europäischen Kommission zur Fusionskontrolle anmelden. Bei einem Verstoß gegen fusionsrechtliche Anmeldepflichten drohen den beteiligten Unternehmen empfindliche Bußgelder in Millionenhöhe. Allerdings stellt sich auch hier die Frage der Durchsetzbarkeit der fusionskontrollrechtlichen Vorschriften. Ohne Amtshilfe durch die chinesischen Behörden wären entsprechende Anordnungen in der Praxis schwierig durchzusetzen. Bislang gibt es auch noch keine offizielle Form der Zusammenarbeit zwischen den Kartellbehörden in Europa und China. Letztendlich empfehlen wir den betroffenen Unternehmen, die Belieferung mit Rohstoffen vertraglich sicherzustellen und etwa Regelungen zur Preisstabilisierung vorzusehen oder Beschaffungsrisiken abzusichern bzw. alternative Bezugsquellen zu identifizieren.
Für weitere Informationen:
Dr. Bärbel Sachs
Rechtsanwältin
Noerr LLP, Berlin
Tel.: +49 (0)30 20942160
E-Mail: baerbel.sachs@noerr.com
Dr. Fabian Badtke, LL.M.
Rechtsanwalt
Noerr LLP, Berlin
Tel.: +49 (0)30 20942178
E-Mail: fabian.badtke@noerr.com






