16.10.2026Politik & Wirtschaft

CBAM: DEHSt gibt wichtige Hinweise zu TARIC-Codierungen und aktuellen Änderungen

Bei der Einfuhr von CBAM-Waren müssen Unternehmen die richtigen TARIC-Unterlagencodierungen verwenden und die geltenden Voraussetzungen für Ausnahmen und Übergangsregelungen beachten. Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) informiert über häufige Fehler, Sonderregelungen für Stromimporte sowie wichtige Änderungen bei Zementprodukten und CBAM-Standardwerten.
Bei der Einfuhr von CBAM-Waren kommt es auf die korrekte Verwendung der TARIC-Unterlagencodierungen an. © Cholada Hongsaeng/iStock

CBAM-Pflichten: Y128 und Y238 richtig verwenden

Seit dem 1. Januar 2026 befindet sich der CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) in seiner Regelphase. Für die Einfuhr betroffener Waren sind die korrekte Zollanmeldung und die Verwendung der jeweils zutreffenden TARIC-Unterlagencodierungen entscheidend.

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) weist insbesondere auf die richtige Verwendung der Codierungen Y128 und Y238 hin. Unternehmen, die über eine Zulassung als CBAM-Anmelder verfügen, müssen in der Zollanmeldung Y128 in Verbindung mit ihrer CBAM-Kontonummer angeben.

Für Einführer, die ihren Zulassungsantrag spätestens am 31. März 2026 gestellt haben, über deren Antrag aber noch nicht entschieden wurde, besteht unter den geltenden Voraussetzungen weiterhin die Möglichkeit, CBAM-Waren vorläufig einzuführen. Hierfür ist Y238 in Verbindung mit der zugehörigen Antragsreferenznummer aus dem CBAM-Register anzugeben. Diese Möglichkeit besteht derzeit bis zum 31. Dezember 2026.

Besondere Aufmerksamkeit ist bei der indirekten Zollvertretung erforderlich: Die angegebene CBAM-Kontonummer beziehungsweise Antragsreferenznummer bestimmt, wer die CBAM-Pflichten für die betreffenden Einfuhren übernimmt. Übernimmt der indirekte Zollvertreter die Pflichten nicht selbst, muss er die entsprechenden Angaben des vertretenen Einführers verwenden. Sollen die Pflichten nur für einen Teil der Waren übernommen werden, sind getrennte Zollanmeldungen erforderlich. Eine Ablehnung der Pflichtübernahme ist nur möglich, wenn der Einführer in einem EU-Mitgliedstaat niedergelassen ist.

Ausnahmen und Sonderregeln für bestimmte Einfuhren

Für bestimmte Einfuhren gelten Ausnahmen oder besondere Verfahrensregeln. Unternehmen sollten vor der Verwendung einer entsprechenden Codierung sorgfältig prüfen, ob die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.

  • De-minimis-Ausnahme (Y137): Einführer, die im Kalenderjahr voraussichtlich weniger als 50 Tonnen CBAM-Waren einführen, können unter den gesetzlichen Voraussetzungen die massenbasierte Ausnahme in Anspruch nehmen. Strom und Wasserstoff sind davon ausgenommen. Für die Berechnung werden sämtliche Einfuhrmengen des Einführers im Kalenderjahr berücksichtigt – auch Einfuhren über indirekte Zollvertreter. Sobald die Überschreitung der Schwelle absehbar ist, muss auf die einschlägige reguläre Codierung umgestellt werden. Bei Überschreitung ist Y137 nicht mehr zulässig.
  • Militärische Güter (Y135): Die Ausnahme betrifft eng definierte Waren, die im Rahmen militärischer Aktivitäten befördert oder verwendet werden. Sie gilt nicht pauschal für Handelswaren, die beispielsweise von Unternehmen an Streitkräfte verkauft werden.
  • Stromimporte über explizite Kapazitätsvergabe (Y195): Für diese Einfuhren gelten besondere Zulassungsregeln. Einführer müssen keinen regulären Zulassungsantrag über das Zulassungsmodul des CBAM-Registers stellen. Stattdessen sind die vorgeschriebenen Nachweise innerhalb eines Monats nach der Zollanmeldung über die entsprechende Funktion im CBAM-Register einzureichen. Die Zulassung wird nach erfolgreicher Prüfung erteilt.

Neue Warencodes für Zement und berichtigte Standardwerte

Auch bei den CBAM-Warencodes und den Berechnungsgrundlagen gibt es wichtige Änderungen. Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1740 neue TARIC-Codes für Zementprodukte eingeführt. Die neue Gliederung gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2026 und unterscheidet zwischen weißem und sonstigem Klinker sowie zwischen weißem und sonstigem hydraulischem Zement.

Die maßgeblichen Codes lauten:

  • 2523 10 00 10: Weißer Klinker
  • 2523 10 00 90: Sonstiger Klinker, einschließlich Grauklinker
  • 2523 90 00 10: Weißer hydraulischer Zement
  • 2523 90 00 90: Sonstige hydraulische Zemente, einschließlich grauer hydraulischer Zemente

Die korrekte Wareneinreihung ist besonders wichtig, weil sie bestimmt, welche CBAM-Standardwerte für die Berechnung herangezogen werden können. Dadurch können sich die gemeldeten Emissionen und die Anzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate verändern.

Darüber hinaus wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1740 die Anhänge zu den CBAM-Standardwerten berichtigt. Die Änderungen betreffen unter anderem Produktionswege, Einheiten, einzelne länderspezifische Standardwerte und Warencodes. Außerdem werden für die Jahre 2026 bis 2028 keine länderspezifischen Standardwerte mit gesondertem Aufschlag mehr ausgewiesen. Die endgültigen Standardwerte einschließlich der Aufschläge werden im CBAM-Register berechnet.

Da die Berichtigungen rückwirkend ab dem 1. Januar 2026 gelten, sollten Unternehmen bereits vorgenommene Berechnungen für das Erklärungsjahr 2026 überprüfen, sofern diese auf Standardwerten beruhen.

Zollprozesse und Berechnungen überprüfen

Die DEHSt empfiehlt, die geltenden Vorgaben und die korrekte Verwendung der Unterlagencodierungen sorgfältig zu beachten. Unternehmen sollten ihre Zollanmeldungen, die Zuordnung der CBAM-Pflichten und gegebenenfalls ihre Berechnungen anhand der aktualisierten Vorgaben überprüfen. Dies gilt insbesondere für Einfuhren über indirekte Zollvertreter sowie für Unternehmen, die Zementprodukte oder Strom importieren.

Weitere Informationen: Die ausführlichen Hinweise zu den Unterlagencodierungen, den geltenden Ausnahmen und den aktuellen Änderungen können auf der Webseite der DEHSt abgerufen werden.